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Full text of "krause_frauen_als_straftaeterinnen_2005"

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Vom Apfel zum Kindsmord 
Frauen als Straftäterinnen 


Heike Krause 


Wenn man die ersten Seiten der Bibel liest, stellt sieh unwillkürlich die Frage, 
ist die Frau von Natur aus kriminell? 1 In der Bibel wird Eva als die erste Straf¬ 
täterin genannt, denn sie hat bekanntlich gegen Gottes Verbot „du sollst nicht“ 
verstoßen, als sie vom Baum der Erkenntnis aß und Adam zum Mitessen über¬ 
redete. Erst sehr viel später machte sich ihr Sohn Kain des Mordes schuldig. 
Evas Vergehen könnte man heute als Ungehorsam, Diebstahl und Anstiftung 
zu einer Straftat deuten; und an diesem Vergehenskatalog hat sich auch in spä¬ 
terer Zeit wenig geändert. Zwar gab es auch weibliche Schwerverbrecher und 
Mörderinnen, aber diese waren sicher die Ausnahme. Weibliche Kriminalität 
spielte sich in reichsstädtischer Zeit eher im Bereich der Straftaten Evas ab. 

In der Ständegesellschaft des Absolutismus hatten Frauen eine untergeord¬ 
nete und unterordnende Stellung inne und waren bis ins 20. Jahrhundert hinein 
nicht rechtsfähig; sie lebten überwiegend im sogenannten häuslichen Umfeld: 
entweder in der eigenen Familie bei den Eltern, bei Verwandten oder beim 
Ehemann, oder in der Familie eines Dienstherrn. Selbständig und alleine le¬ 
bende, ledige Frauen waren die absolute Ausnahme und wurden argwöhnisch 
als „Eigenbrödlerin“ bezeichnet. Eine solche Frau lebte nach Ansicht der Ge¬ 
sellschaft in ungeordneten Verhältnissen, was nicht toleriert werden konnte. 
Eine Eigenbrödlerin wurde in Gmünd 1763 zum Beispiel „des genauestens 
inquiriret [gerichtlich untersucht] und selbe auf befinden außer der Stadl ge¬ 
trieben.“ 2 Was sich der,Ordnung 4 widersetzte, wurde weggeschafft. 

Aufgrund ihrer eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten ist es kaum ver¬ 
wunderlich, dass die Haupt verstoße von Frauen gegen die bestehende Ord¬ 
nung vor allem im Bereich Sitte und Moral anzusiedeln sind. Weil man sie 
seit der frühen Neuzeit zunehmend und fast vollständig vom politischen und 
wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen bzw. aus der Verantwortung entlassen 
hatte, konnten sie in diesen Bereichen im Prinzip nicht straffällig werden. 


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Bettel, Ungehorsam und Diebstahl 


Im Stadtarchiv Schwäbisch Gmünd haben sich in den Beilagen zu den Stadt- 
pflegerechnungen Listen erhalten, in denen Tatbestand und Strafmaß innerhalb 
eines Jahres vermerkt wurden. Da es sich in der Zeit zwischen 1846 und 1851 
bei den ,Gmünder Verbrechen 4 wirklich nur um kleinere Delikte handelte, ver¬ 
urteilte man die Täter/innen meist zu Geldstrafen. Ein Großteil der Gesetzes¬ 
übertreter/innen war jedoch so arm, dass sie ihre Strafen nie hätten begleichen 
können - wegen ihrer Armut begingen diese überhaupt das ihnen zur Last ge¬ 
legte ,Verbrechen 4 und aus diesem Grunde wandelte man die Geld- in Haft¬ 
strafen um. So ist es nicht erstaunlich, dass die meisten ,armen 4 Verbrecher/in¬ 
nen „wegen Bettels 44 in Arrest kamen. Die Dauer betrug für Männer zwischen 
6 Stunden und 3 Tagen, für Frauen zwischen 4 und 48 Stundende nach dem, 
ob es sich um , Wiederholungstäter/innen 4 handelte. Die „alte 44 Johanna Stütz 
von Gmünd zum Beispiel wurde am 2. März 1849 „wegen Betteins 44 zu 24 
Stunden, am 1. Mai 1849 zu 48 Stunden Arrest verurteilt. 3 Während das Bet¬ 
teln sowohl von Frauen als auch von Männern gleichermaßen betrieben wur¬ 
de, gehörte das „Vagieren“ und der „Ungehorsam 44 zu den typisch weiblichen 
Verbrechen, wobei beim Ungehorsam nicht eindeutig ist, ob die Frau ihrem 
Ehemann, Dienstherrn etc. oder der städtischen Obrigkeit den geforderten Ge¬ 
horsam verweigerte. Vagieren wurde allgemein mit 12 Stunden Haft geahndet, 
Ungehorsam zwischen 24 und 48 Stunden. Doch was mag die „Ehfrau“ Josefa 
Elser von Gmünd verbrochen haben, die wegen „Ungehorsam“ 3 3 A Tage im 
Oktober 1848 absitzen musste? Das war im Zeitraum zwischen Oktober 1848 
und Mai 1849 mit Abstand die höchste Haftstrafe. Lediglich der Musiker Carl 
Mohl von Mundenheim übertraf sie noch, denn er musste am 11. Dezember 
1848 für 4 Tage „wegen Rauchen im Stall“ in Arrest. 4 

Ein weiteres Delikt, das sich nur Frauen zu Schulden kommen ließen, war 
der „Diebstahlverdacht“, bestraft zwischen 14 und 37 Stunden. Ob sich der 
Verdacht bewahrheitet hatte oder nicht, wurde in den Akten nicht vermerkt. 
Auch nicht der Hintergrund des am 13. Mai 1849 verhandelten Falls, als vier 
Gmünder Frauen, Ursula Holz, Lisette Löwig, Caroline Frei und Katharina 
Lembek, gemeinsam zu je 23 Stunden Arrest wegen „Diebstahlverdacht“ ver¬ 
urteilt wurden. Dabei scheint gerade die Letztgenannte, Katharina Lembek, für 
die Gmünder Justiz ,kein unbeschriebenes Blatt 4 gewesen zu sein, wurde sie 
doch im Zeitraum zwischen dem 13. Februar und dem 13. Mai 1849 dreimal 
straffällig: am 13. Februar und am 2. April wegen „Ungehorsam“ (24 und 48 
Stunden Arrest) und am 13. Mai wegen des schon erwähnten Diebstahlver- 
dachts. 5 


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Streit und Schlägerei 


Ein gängiges Vergehen der Frauen war das ,Streiten 4 , das sich nur verbal oder 
aber unter Zuhilfenahme von Fäusten abspielen konnte. Frauen stritten unter¬ 
einander, mit ihren Ehemännern oder mit ihren Mitbürgern. Und dabei war 
man nicht zimperlich. Was die Ursache war für den Streit zwischen Margare¬ 
tha Hattin und Maria Jauffertin 1721, wird in den Ratsprotokollen zwar nicht 
erwähnt, dafür aber der Ablauf, nämlich dass Margaretha Hattin nach einem 
kurzen aber heftigen Wortgefecht die Maria Jauffertin auf offener Straße „zue 
Boden geworffen, den Schleyer von dem Kopf gerissen und mit Fäusten in das 
Gesicht geschlagen“ habe. Zur Strafe wurde die Jauffertin in das „Zuchthäus- 
lcn“ gesetzt. 6 

Der Gmünder Bürger Johann Beißwenger klagte im Oktober 1714 gegen Ja¬ 
cob Beißwenger, Maria Rieggertin und deren Tochter. Die erwähnten Personen 
hätten Johann Beißwenger „ohne gegebene Ursach mit Schlägen nicht allein 
harth tractirt, sondern es habe auch die Maria Rieggertin und ihre Tochter ihn, 
sein Weib und Thomas Nezel ein s.v. [mit Verlaub| Lumpengesind, Hexenge¬ 
sind und Ehebrecher gescholten, und die Ofengabel an ihme abgeschlagen.“ 
Eine Ursache habe es sehr wohl gegeben, widersprachen die Angeklagten. Der 
„Kläger seye die Gassen herauf gegangen und habe entsetzlich sacramentirt.“ 
Dem wollten die Angeklagten „abwähren“. Johann Beißwenger habe darauf¬ 
hin die Frauen „bey denen Köpfen ergriffen. Dargcgcn haben sie ihn auch an¬ 
gefallen, auch Hexen-, Lumpen- und Huerengesind gescholten.“ Wegen der 
Handgreiflichkeiten wurden alle - Kläger wie Angeklagte - zu Geldstrafen 
verurteilt; wegen des von Beißwengers „ausgestoßenen grausamben Flucchens 
und Schwörens“, was beides als Gotteslästerung galt, kam dieser für andert¬ 
halb Tage in den Pulverturm. 7 

Nicht selten musste der Gmünder Rat über Ehestreitigkeiten befinden. Bei 
Ermahnung von Seiten des Gmünder Rates blieb es zunächst im Ehestreit des 
Bäckerehepaars Messerschmied 1768. Matthias Messerschmied beklagte sich 
beim Rat über seine Frau, dass er mit ihr „nicht haußen“ könne, „weilen sie 
alles durchjage“. Er bezichtigte seine Frau, sie könne nicht haushalten und sei 
verschwenderisch. Der Rat ermahnte das Ehepaar daraufhin: „Beede Theile 
sollen miteinander christlich ehrlich und fridlich haußen, widrigenfalls beede 
separat incarceriert [inhaftiert], und mit brigelstraichen zu einem christlicheren 
betragen gebracht werden.“ 8 

Manche Ehefrauen wurden aus Opfern auch Täter, weil sie sich nicht anders 
zu helfen wussten. Die schwangere Rosina Ricckin aus Bargau verklagte 1765 
ihren Ehemann Jakob Rieck wegen „des Manns übelhaußen, spihlen, fressen 
und saufen, und seiner gegen ihro pfieegendter saevittie [Mißhandlung] mit 


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Schlägen“. Ähnlich wie im vorigen Fall befahl der Rat: „Sie beede Eheleuthe 
sollen als junge Eheleuthe füroan friedlicher und christlicher miteinander leben 
und haußen. Die Rieckin zue ihrem Mann halten und ihme auch nicht zuem 
Zorn Anlaß geben.“ Kurze Zeit später stand das Paar erneut auf der Tagesord¬ 
nung des Rates, „weilen das Rieck’sche Eheweib mit Angehung der Sichel auf 
ihren Mann sich frevelhaft vergangen.“ Die verzweifelte Frau bestrafte man 
mit einem Tag im „Zuchthäußle“ und mit 15 Streichen - die Strafe wurde aber 
erst nach der Entbindung vollzogen. Der Vater der Rieckin, der seiner Tochter 
wegen der anhaltenden Misshandlungen in seinem Haus Zuflucht gewährt hat¬ 
te, bekam eine Geldstrafe in Höhe von 3 11 15 x. Rieck selbst wurde ermahnt, 
gegen seine Frau keine „Grausambkeiten“ mehr zu verüben.“ 9 

Unzucht und die Folgen 

Als Unzucht bezeichnete man den Beischlaf zwischen unverheirateten Per¬ 
sonen; Ehebruch dagegen war der Beischlaf zweier Personen, von denen ei¬ 
ner oder beide verheiratet waren. Beides - Unzucht und Ehebruch - war nach 
christlichem Rechtsverständnis verboten und wurde sowohl von der kirchli¬ 
chen als auch von der weltlichen Obrigkeit unter Strafe gestellt. In reichsstädti¬ 
scher Zeit mussten „die Ehebrecher und Ehebrecherin zur geistlichen Straf vor 
die obere Kirchentür drei Sonn- oder Feiertage nacheinander unter währendem 
Gottesdienst mit einem schwarzen Hemd angetan und einer schwarzen Kerzen 
in der Hand stehen.“ 10 

Ein besonders schwerer Fall von Unzucht, verbunden mit Inzest, verübten 
der Sohn des Rinderbacher Müllers, Hans Georg Waibel, und seine Cousi¬ 
ne Veronika Waiblin, des Kreuzmüller Tochter. Im Dezember 1763 zeigte der 
Rinderbacher Müller die Veronika Waiblin beim Gmünder Rat an, weil sie mit 
seinem Sohn „verführerisch und puncto amoris illicili [wegen Verführens zur 
Liebe] sehr verdächtigen Umgang pflege“. Das Mädchen verurteilte man da¬ 
raufhin zu 15 Streichen mit gleichzeitiger Androhung einer Zuchthausstrafe, 
wenn sie nicht von ihrem Cousin „abantonire [ablasse]“ oder auch „mit ande¬ 
ren leedigen Mannsbilders abermahlig sündhaften Umbgang pflegen würde, 
wie sie es schon öfters gethan“. 11 

In diesen wenigen Sätzen fallen nun zwei Dinge auf: Erstens, der Vater de¬ 
nunziert die Frau, um seiner väterlichen Aufsichtspflicht Genüge zu leisten. 
Die Aufsichtspflicht von Eltern, Vormunden und Dienstherrschaften bedeutete 
nicht nur, dass außereheliche Kontakte, „unzüchtiges Verhalten“, der Schutz¬ 
befohlenen von vornherein zu unterbinden waren. Die Aufsichtspflicht schloss 
außerdem mit ein, ein solches Vergehen oder gar eine vermutete uneheliche 
Schwangerschaft beim Rat der Stadt anzuzeigen, ansonsten machten sich die 
„Herrschaft“ oder „Hausvater“ und „Hausmutter“ selbst strafbar. 12 Auch je¬ 


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der andere hatte die Pflicht, eine ledige Schwangere beim geringsten Verdacht 
zu melden. Die gegenseitige Kontrolle der Einwohner schuf häufig ein Klima 
des Argwohns und Misstrauens, und Denunzierungen, Verleumdungen und 
Klatsch waren nicht selten. Auch ledige Schwangere selbst hatten die Pflicht, 
ihren Zustand dem Rat mitzuteilen. 1760 erließ der Rat der Stadt Gmünd ein 
Dekret, dass unehelich Geschwängerte ihre Schwangerschaft längstens nach 
Ablauf der halben Schwangerschaft beim Stättmeisteramt melden müssten. Als 
Gründe wurden genannt, dass viele Frauen ihre Schwangerschaft sonst ver- 
leugneten, ihr Kind heimlich zur Welt brächten öderes abtrieben. Viele Frauen 
würden sich, trotz Schwangerschaft, weiter schnüren, sich in ein Schnürmieder 
zwängen, um ihren Zustand zu verbergen. Dadurch könnten dem Ungeborenen 
bleibende Schäden zugefügt werden öderes würde dadurch sogar getötet. Heb¬ 
ammen, die unverheirateten Frauen heimlich bei der Geburt beistünden oder 
eine uneheliche Schwangerschaft nicht anzeigten, bestrafte man mit 10 fl 70x 
und zusätzlicher Züchtigung. 13 

Zum zweiten denunziert der Vater sie, weil nach Meinung der damaligen Zeit 
die Frau eigentlich immer die Hauptverantwortliche an Unzucht und Ehebruch 
war: Die raffinierte Frau verführt den arglosen Mann - Eva lässt grüßen. Diese 
Vorstellung widerspiegelt sich auch in einem Dekret aus dem Jahre 1794, das 
generell von den „leichtfertigen Weibsbildern“ - aber nicht von den leichtfer¬ 
tigen Männern - spricht, die „dem Laster der Unzucht und Hurerei“ frönten, 
und von deren Bestrafung. Der Rat der Stadt Gmünd hatte damals beschlos¬ 
sen, „daß diejenigen, welche in dieser Unzucht das erstemal sich vergehen, die 
herkömmlich Geldstrafe zu erlegen, oder welche mit öffentlicher Ausstellung 
ihrer Person zu lösen haben. Gegen diejenigen aber, welche zum öfteren es 
gelüsten lassen wollte, den Staat mit derlei c.v. [mit Verlaub] Hurenkindern zu 
belasten, nicht nur die Ausstellung auf der öffentlichen Schandbiihne mit dem 
gewöhnlichen Hurenkranz und das von altersher übliche Gassenkehren und 
Schubkarrenführen belegt, sondern auch noch zu schärferen Strafen nach der 
Größe und Mehrheit derlei ausgeübten sündhaften Lustfertigkeiten ]... | fürge¬ 
kehrt werden.“ 14 Die Schandbiihne diente zur öffentlichen Zurschaustellung 
der Täterin, um sie der allgemeinen Verachtung preiszugeben: „An dem alten 
Rathaus setzt man auf eine zweistaffelige hohe Treppe einen Schrannen, dar¬ 
auf mußte die Hure sitzen; man gab ihr in die eine Hand eine Rute und in die 
andere ein Scepter von Stroh, setzte ihr eine Krone, von Stroh gemacht, auf, 
darin in der Mitte ein Glöcklein hing; wenn sie sich bewegte, so schellte sol¬ 
ches. Daran waren auch zwei große Zöpfe von Stroh. Oberhalb statt des Him¬ 
mels stand geschrieben: So wird die Unzucht bestraft.“ 15 Eine Frau, die einmal 
auf der Schandbiihne gestanden hatte, war ihr Leben lang in der Öffentlichkeit 
als Hure gebrandmarkt. 


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Im August des darauffolgenden Jahres lag der Beweis des ,sündhaften Um¬ 
gangs 4 von Cousine und Cousin auf der Hand bzw. im Leib: Veronika Waiblin 
war schwanger. Dafür erhielt sie - weil in vorliegendem Fall nicht allein Un¬ 
zucht, sondern auch Blutschande getrieben wurde - die „doppelte Fornicati- 
onsstrafe“ [Strafe für Hurerei]. Die Frau musste für drei mal zwei Stunden auf 
der Schandbühne stehen und 31 11 30 x Strafe bezahlen. 16 Außerdem wurden 
sowohl Veronika Waiblin als auch Hans Georg Waibel das Bürgerrecht aber¬ 
kannt. Sie verloren somit alle Rechte und Anrechte eines Bürgers, z.B. unter¬ 
standen sie künftig nicht mehr der Fürsorgepflicht der Stadt. Trotzdem setzten 
die beiden ihre verbotene Beziehung fort. Im Juni 1765 wurde Hans Georg 
Waibel schließlich vom Rat angeklagt wegen seines „sündhaften Umbgang“ 
mit seiner Cousine; man wollte dieses ,Problem 4 endgültig lösen. Nachdem 
beide Beteiligten für einen Tag in der Hauptwache festgesetzt wurden, erhielt 
Waibel anschließend 15 Schläge. Danach wurde Hans Georg Waibel an die 
„preußische Miliz abgegeben“, und Veronika Waiblin überstellte man dem 
Zuchthaus in Ravensburg. 17 

Aufgrund den damals herrschenden Vorstellungen von Sitte, Recht und Mo¬ 
ral wurde die Gmünderin Anna Maria Hessin zur ,Straftäterin 4 . Am 23. Juli 
1744 wurde ,ihr Fall 4 vor dem Gmünder Rat verhandelt. Sie war zu der Zeit 
„bereiths das 3te Mal von dem Mousquetaire Neiber in Unehren“ schwanger. 
Deshalb musste sie-neben einer Geldstrafe-mit der Halsgeige im „Zuehthäus- 
le“ einsitzen. Die Geschichte verdeutlicht in aller Kürze die Unmündigkeit der 
Unterschichten und die Einstellung der damaligen Gesellschaft zur Frau: Eine 
Entscheidungsfreiheit war den unteren Sozialschichten, was z.B. Berufswahl 
und Familienstand betraf, nahezu genommen. Heiraten durfte im katholischen 
Gmünd nur derjenige, der über ein Mindest vermögen verfügte; Sexualität war 
nur in der Ehe erlaubt. Da aber gerade die Minderbemittelten den größten Teil 
der Bevölkerung ausmachten, resultierten aus diesem Zwangszölibat eine stets 
hohe Zahl unehelicher Geburten. 18 Kam es zu sogenannten ,fleischlichen De¬ 
likten 4 , war die Frau so gut wie immer die Leidtragende: Als Täterin, als Ver¬ 
führerin verurteilt, hatte sie zudem die ,Last 4 einer Schwangerschaft und die 
eines unehelichen Kindes zu tragen. 

In Zeiten, in denen sich Soldaten in und um Gmünd aulhielten, verzeichnete 
man immer einen sprunghaften Anstieg von Sexualdelikten und unehelichen 
Schwangerschaften. Aber auch ganz ,harmlose’ Kontakte zwischen Gmünder 
Frauen und auswärtigen Soldaten wurden bestraft. Die sogenannte „mordes- 
Meze“ legte man 1764 für drei Stunden in der Halsgeige ins „Zuchthäusle“, 
weil sie mit einem Musketier „eine Zeit lang c.v. qua Hure umbgelaufen“. 19 
Und 1762 sollten drei Frauen, die „mit den kaiserlichen Soldaten auf dem 
Landt gelaufen“ waren, in der Halsgeige für zwei Stunden auf dem Wochen¬ 


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markt der Öffentlichkeit zur Schau werden. 20 Im gleichen Jahr bestrafte man 
neun Frauen, wie es hieß „liederliche Mezen“, weil sie mit einem Rekruten- 
transport nach Straßdorf gezogen waren und dort mit den Soldaten getanzt 
hatten. Sie mussten jeweils eine Stunde in der Halsgeige auf der Schandbühne 
stehen. 21 

Eine andere frauenspezifische Straftat war der Kindsmord. Die Ursachen 
dieser Morde sind aus dem Vorangegangenen herauszulesen: Der Umgang mit 
Männern war ohne Trauschein verboten; ein uneheliches Kind galt als Schan¬ 
de. Die Frauen standen unter großem sozialen Druck, und viele sahen in der 
Tötung ihres Kindes die einzige Chance, der gesellschaftlichen Ausgrenzung 
zu entgehen. Im 18. Jahrhundert wurden in und um Gmünd sechs Kindsmor- 
dc oder angebliche Kindsmorde verhandelt. 22 Auffallend ist, dass die Kinds¬ 
mörderinnen ihre Schwangerschaft bis zur Geburt verheimlichen konnten; oft 
behaupteten sie, an Wassersucht zu leiden. Ein typisches Beispiel ist das der 
25-jährigen Magd Ursula Hag aus Wustenried. Die Frau war nach einem Lie¬ 
besverhältnis mit dem Sohn der Dienstherrschaft schwanger und leugnete ih¬ 
ren Zustand auf Nachfragen der Dienstherrschaft wegen ihres dicken Bauches 
standhaft. Am 14. Juli 1708 brachte sie ein gesundes Kind zur Welt und tötete 
es. Die Tat kam ans Tageslicht - die fehlende Bauch war zu offensichtlich - 
und die Frau ins Gefängnis von Heubach. Zunächst stritt die Frau alles ab, aber 
nach Androhung der Folter und Vorführung der dazu gebrauchten Instrumente 
gestand die Frau ihre Tat. Im Herbst 1708 wurde sie hingerichtet. 23 


1 lat. „crimen“ = Vergehen, Schuld. 

2 Sta Gd: Ratsprotokolle 1761-1763, 3. November 1763, S. I 10. 

3 Sta Gd: Beilagen zu den Stadtpflegercchnungen vom I. Juli 1848 bis zum 30. Juni 1849, Nr. 
965. 

4 Dito. 
s Dito. 

6 StaGd: Extraktprotokolle 1711-1733, 31. Juli 1721, S. 93af 

7 Sta Gd: Ratsprotokolle 171 1-1714, 19. Oktober 1714, S. 52f. 

8 Sta Gd: Ratsprotokolle 1766-1768 (5. Teil), 12. April 1768, S. 30. 

9 Sta Gd: Ratsprolokolle 1764-1765 (5. Teil), 22. Juni 1765, S. 102. 

10 Dominikus Debler: Chronica, 1780-1820. Band 5/1, S. 339. 

11 Sta Gd: Ratsprotokolle 1761-1763 (5. Teil), 15. Dezember 1763, S. 129. 

12 Dienstbotenordnung von 1792. In: Dominkus Debler, Chronica, 1780.1820. Band 4/1, S. 94f. 

13 Staatsarchiv Ludwigsburg: Bestand 178, Bü 115, 2. Oktober 1760. 

14 Dominikus Debler: Chronica 1780-1820. Band 4/2, S. 622f. 

15 Dito, Band 5/1, S. 399. 

16 StaGd: Ratsprotokolle 1764-1765 (2.Teil), 14. August 1764, S. 149, und 18. August 1764, S. 
151. 


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17 Sta Gel: Ratsprotokolle 1764-1765 ( 4. Teil), 5. Juni 1765, S. 90f. 

Erst seit 1768 ist die volle Verehelichungsfreiheit in Württemberg verwirklicht. 

19 Sta Gd: Ratsprotokolle 1764-1765 (2. Teil), 12. Mai 1764, S. 87f. 

20 Sta Gd: Ratsprotokolle 1761-1763 (4. Teil), 10. Juli 1762, S. 104. 

21 Dito, 20. März 1762, S. 36. 

Vgl. dazu: Klaus Jürgen Herrmann, Ganoven Gauner Galgenvögel. Strafjustiz in und um die 
Reichsstadt Schwäbisch Gmünd im 18. Jahrhundert. Schwäbisch Gmünd 2000. 

23 Wie Anm. 22 S. 73ff. 


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Baugeometrie und Bauverträge 
der Kirchen in Lorch, Alfdorf und 
Schadberg 

Einsichten über das Bauwesen um 1500 im Bereich des Benediktinerklosters 

in Lorch 


Hermann Kissting 


Historische Bauten, zumal solche repräsentativer Art, ziehen die Blicke an. Das 
kann anregen, über ihre Entstehungszeit, Bauart und Struktur, also ihren Stil 
nachzudenken und zu reden. Selten kommen hierbei, auch wenn kunsttopogra¬ 
fische Literatur zur Hand ist, die Baugeometrie und Bauverträge zur Sprache. 
Das hat Gründe. Erhaltene Bauverträge des Mittelalters sind Rarissima. 1 Und 
was die Baugeometrie betrifft, setzt deren Kenntnis möglichst eine geklärte 
Baugeschichte, aber vor allem eine exakte Bauaufnahme voraus, die, wenn 
man es ganz genau nimmt, es erst seit Einsatz der Fotogrammetrie gibt. 2 

Wir befassen uns hier mit drei nahen Kirchenbauten. Weniger deren weithin 
geklärte Baugeschichte ist Gegenstand unserer Darstellung, als vielmehr de¬ 
ren Bauverträge und Baugeometrie. Diese mitzuteilen, verständlich zu machen 
und in Zusammenhänge zu bringen ist unser Anliegen. Dazuhin wird die Rede 
sein von den damaligen Arbeitsweisen und den Handlungen der diese Bauten 
fördernden Personen und Gemeinschaften. Orts- und Kulturgeschichte, Kunst 
und Kunstgeschichte nebst ein bisschen Schulgeometrie sind die Felder, die 
hierbei berührt werden. 

Beginnen wir mit der Stadtkirche Lorch. Von ihr haben wir relativ zuverläs¬ 
sige Daten. 1469 verwüstet ein Feuer den Vorgängerbau, den in den Folgejah¬ 
ren ein Neubau ersetzt. Dabei wird in dessen Langhaus Steinmaterial der ab¬ 
gegangenen Kirche verbaut und deren erhaltener Turm integriert. 1474 weiht 
ein Augsburger Bischof in dem neuen Langhaus sechs Altäre. Die Weihe des 
Hochaltares im Chor erfolgt erst 1507. Demnach dürfte dieser eingezogene, 
überwölbte und mit drei Seiten schließende Chor erst ein Vierteljahrhundert 
nach dem Langhaus fertiggestellt worden sein, wofür auch stilistische Einzel¬ 
heiten und das Werkmaterial des Chores sprechen. 3 

Chor und Schiff der Kirche unterscheiden sich sowohl in den Maßen und 
dem Stein material, wie auch in den Formen und deren Ausdrucksqualitäten. 
Die ursprüngliche kultische Bevorzugung des Chores ist Ursache dieser ver- 


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